Satzung

Satzung des Vereins „Altstadt Bottrop“ vom 23.03.2011

 

§1

Anlieger, Mieter, Pächter und Grundstückseigentümer der sogenannten „Altstadt Bottrop“  schließen sich zu einer Interessengemeinschaft Altstadt Bottrop zusammen. Diese Interessengemeinschaft soll als Verein im Vereinsregister eingetragen werden und den Namen Altstadt Bottrop führen. Der Sitz des Vereins ist Bottrop.

 

§2

Sinn und Zweck dieser Interessengemeinschaft ist die Zusammenarbeit in Fragen der Ausgestaltung der Straßen und der in ihr befindlichen Häuser, Geschäfte und sonstige Unternehmen, insbesondere der Konzipierung einer eigenen gemeinsamen Werbung, Vertretung gemeinsamer Interessen und alle die Gewerbetreibenden in diesem Bereich berührenden Fragen gegenüber Dritten.

 

§3

Mitglied kann jeder werden, der in dem oben genannten Bereich sein Grundstück hat oder ein Gewerbeunternehmen betreibt. Freiberufler sind gleichgestellt.

Mitglied kann ferner werden, wer bereit ist, die Zwecke und Ziele laut  §2 der Satzung zu fördern.

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann schriftlich gekündigt werden mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres.

 

Bei Aufgabe des Betriebes bzw. Grundstückes in der Altstadt ist das Mitglied berechtigt, die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erlöschen zu lassen. Ein Mitglied kann mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder verstößt.

Bleibt ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand den Ausschluß mit einfacher Mehrheit beschließen. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit letztendlich.

 

§4

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der per Bankeinzug in monatlichen gleichen Teilraten bezahlt werden sollte. 

Die Höhe des Beitrages und die von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

Der Vorstand kann in begründeten Fällen sowohl von der Zahlungsweise als auch der Betragshöhe Abweichungen gestatten.

 

§5

Organe der Interessengemeinschaft sind: 

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

§6

Der Vorstand besteht aus: 

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Geschäftsführer

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Diese sind in das Vereinsregister einzutragen. 

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und schlägt Werbe­­-

maßnahmen, Initiativen und gemeinsame Aktionen vor und führt sie aus. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Solange ein neuer Vorstand noch nicht gewählt ist , führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

 

§7

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und zwar möglichst bis zum Mai eines jeden Jahres.

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: 

a)    Wahl des Vorstandes

b)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

c)    Festsetzung der Jahresbeiträge und sonstiger zu leistender Beiträge

d)    Beschlussfassung über Aktionen, Werbemaßnahmen und Stellungnahmen

e)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)     Beschlussfassung über die Auflösung der Interessengemeinschaft und die Verwendung des Vermögens.

 

Die Mitglieder sind zu dieser Versammlung mit Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher schriftlich einzuladen.

 

Sie Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch bei Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung der Gesellschaft mit ¾ Mehrheit. Beschlüsse können nur über solche Tagesordnungspunkte gefasst werden, die in der Einladung zur Versammlung schriftlich angegeben sind.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muß.

 

 

Bottrop, 23.03.2011